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   OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22964
OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11 (https://dejure.org/2012,22964)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2012 - 3 Nc 43/11 (https://dejure.org/2012,22964)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Juni 2012 - 3 Nc 43/11 (https://dejure.org/2012,22964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg; Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität; Relevanz einer nach Bewerbungsschluss eingetretenen Verbesserung der Durchschnittsnote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund der maßgeblichen Vorschriften nach einer bestimmten Reihenfolge bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang; Begründen eines Anspruchs auf Zulassung zum Masterstudiengang bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HZG § 10 Abs. 1; UniZS § 17 Abs. 6
    Auswahl für die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund der maßgeblichen Vorschriften nach einer bestimmten Reihenfolge bei einem Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang; Begründen eines Anspruchs auf Zulassung zum Masterstudiengang bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewerberüberhang für einen Masterstudiengang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 811
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11

    Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11
    Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bilden die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine eigenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstände, sondern sie bilden einen einheitlichen, beide Elemente umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand mit einem einheitlichen Streitwert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03; Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, jeweils in juris).
  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11
    Dies erscheint nach dem aktuell erkennbaren Sachstand allerdings als zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die ohne weiteres gegebene Möglichkeit, im selben Studiengang an einer Hochschule zugelassen zu werden, grundsätzlich dem Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrunds entgegensteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 75 ff.).
  • OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03

    Hochschulrecht, Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.06.2012 - 3 Nc 43/11
    Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bilden die erstrebte Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine eigenen Verfahrens- bzw. Streitgegenstände, sondern sie bilden einen einheitlichen, beide Elemente umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand mit einem einheitlichen Streitwert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, 3 Nc 23/03; Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, jeweils in juris).
  • VG Augsburg, 23.09.2015 - Au 3 K 15.1108

    Prozesskostenhilfe

    In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Masterstudiengang auf Basis einer vorläufigen Durchschnittsnote eines vorangehenden Bachelorstudiengangs zur Erfüllung der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Prüfungsordnung - stets allein der Bewerbungszeitpunkt maßgeblich ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.6.2012 - 3 Nc 43/11 - juris Rn. 10-12; VG Augsburg, B.v. 16.9.2014 - Au 3 K 14.1221 - Rn. 66 des Entscheidungsumdrucks).
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